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   RG, 08.01.1940 - IV 185/39   

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https://dejure.org/1940,9
RG, 08.01.1940 - IV 185/39 (https://dejure.org/1940,9)
RG, Entscheidung vom 08.01.1940 - IV 185/39 (https://dejure.org/1940,9)
RG, Entscheidung vom 08. Januar 1940 - IV 185/39 (https://dejure.org/1940,9)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kommt es nach § 78 Abs. 2 Satz 2 EheG. unbedingt auch auf die Ertragsfähigkeit des Nachlasses an oder können unter Umständen für die Frage der Billigkeit allein die Verhältnisse des Erben entscheidend sein? 2. Muß in dem Unterhaltsrechtsstreit auf die Einrede der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1586b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 162, 298
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 13.07.1989 - IX ZR 227/87

    Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt wegen der

    Macht der Erbe in einem Rechtsstreit über eine Nachlaßverbindlichkeit die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß geltend, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es über diesen Einwand im anhängigen Prozeß sachlich entscheidet und damit den Einwand endgültig erledigt oder ob es lediglich den förmlichen Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO in sein Urteil aufnimmt und den Streit über die Haftungsbeschränkung in einen späteren Rechtsstreit nach § 785 ZPO verweist (RGZ 137, 50, 54 ff; 162, 298, 300; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 101/53, NJW 1954, 635 ff; v. 29. Mai 1964 - V ZR 47/62, NJW 1964, 2298, 2300; v. 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, NJW 1983, 2378, 2379).
  • BGH, 19.02.1976 - III ZR 75/74

    Begriff der Vermögensübernahme

    Zwar steht es nach allgemeiner Ansicht im Ermessen des Prozeßgerichts zu prüfen, ob das übernomnene Vermögen eine Vollstreckungsmöglichkeit bietet oder nicht (BGH NJV 1954, 635; BGH WM 1958, 460, 462; RGZ 137, 50, 54; s. auch RGZ 162, 298, 300).
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2002 - 24 U 72/01

    Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt, der es unterläßt, Ansprüche gegen den

    Die grundsätzliche Anknüpfung der Unterhaltsverpflichtung an die Lebenszeit der Klägerin -und nicht die des Erblassers- spricht zunächst dafür, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin auch die Erben verpflichtete (vgl. RGZ 162, 298, 301; Hambitzer, FamRZ 2001, 201, 202).
  • BGH, 19.01.1984 - I ZR 209/81

    Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Nachlaßgläubigers bei beschränkter

    Im Hinblick darauf, daß die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung gem. § 780 Abs. 2 ZPO kraft Gesetzes und ohne besonderen Ausspruch unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung steht, brauchte sich das Berufungsgericht mit dieser Frage nicht auseinanderzusetzen, sondern konnte ihre Prüfung und Entscheidung dem Zwangsvollstreckungsverfahren überlassen (vgl. RGZ 162, 298, 300; BGH LM BGB § 1975 Nr. 1 = NJW 1954, 635; st. Rspr.).
  • BGH, 28.02.1974 - VII ZR 75/73

    Übertragung des einzigen wesentlichen Vermögenswert in Form eines

    So hatte schon das Reichsgericht entschieden (vgl. etwa RGZ 137, 50; 162, 298, 300).
  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZR 301/56
    Es entspricht indessen der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch der Bundesgerichtshof gefolgt ist, daß das Prozeßgericht auf eine entsprechende Einwendung des Beklagten zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Frage zu klären; ob eine spätere Vollstreckung auch zum Ziele führe, und die Prüfung dieser Frage dem Vollstreckungsverfahren überlassen kann (RGZ 137, 50; 139, 205, 205; 162, 298, 300; BGH NJW 1954, 635).
  • AG Kassel, 31.01.1992 - 862 (903) C 3137/91

    Rückforderungsanspruch einer Versicherung von irrtümlich nach dem Tode des

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  • BGH, 14.10.1976 - IV ZR 92/75

    Durch Ehescheidungsvergleich übernommene Verpflichtungen - Vererblichkeit von

    Begründen die Parteien in einem Ehescheidungsvergleich einen Unterhaltsanspruch, dann finden die Vorschriften des § 70 Ehegesetz entsprechende Anwendung (RGZ 162, 298, 301; Hoffmann/Stephan, EheG 2. Aufl. § 70 Anm. 8; Ronke bei Erman, BGB, 6. Aufl., § 70 EheG Rdn. 1; Wüstenberg/Königer in BGB-RGRK, 10./11. Aufl., § 70 EheG Anm. 43).
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